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Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines
Für die gesamte Geschäftsverbindung gelten aus schließlich unsere nachstehenden Geschäftsbedingungen. Abweichende Vereinbarungen oder Ergänzungen sind nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Diese gelten in jedem Falle nur für die Bestellung, für die sie getroffen wurden. Der Besteller verzichtet auf eigene Geschäftsbedingungen, wenn er nicht unverzüglich schriftlich widerspricht.

2. Angebot
Unsere Angebote sind grundsätzlich freibleibend. Alle Angaben in Angeboten sowie den dazu gehörigen Unterlagen, Preislisten und Werbeprospekten wurden von uns sorgfältig ermittelt, sind aber unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. An allen von uns erstellten Angebotsunterlagen, insbesondere den Zeichnungen sowie den Beilagen dazu, behalten wir uns alle Eigentums- und Urheberrechte vor.

3. Export
Da wir in verschiedenen Ländern vertraglich gebunden sind, dürfen unsere Erzeugnisse nur mit unserem ausdrücklichen Einverständnis exportiert werden.

4. Preise
Alle Preise verstehen sich ab unserem Geschäftssitz. Hinzu kommt die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gesetzlich gültige Umsatzsteuer. Die Berechnung erfolgt zu den am Tag der Lieferung geltenden Preisen. Alle Preise gelten ab Fabrik. Unseren Preisen liegen die zur Zeit der Auftragsbestätigung gültigen Lohn- und Materialkosten zugrunde. Sollten sich bis zum Tage der Lieferung Änderungen dieser Kosten ergeben, sind wir berechtigt, entsprechende Preiskorrekturen vorzunehmen.

5. Lieferzeit
Die Lieferzeit beginnt mit dem Tage unserer Auftragsbestätigung. Die Lieferfristen werden von uns so festgelegt, dass sie aller Voraussicht nach eingehalten werden können; sie sind jedoch, falls nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, unverbindlich. Die Nichteinhaltung der Lieferfristen entbindet den Besteller nicht von seiner Abnahmeverpflichtung.

6. Sonderfertigungen
Geräte, die nach vorgelegtem Kundenwunsch angefertigt wurden, können nicht zurückgenommen werden. Erfolgen Änderungen oder Abbestellungen solcher Geräte, so müssen die aufgelaufenen Kosten zuzügl. eines angemessenen Gewinnanteils berechnet werden.

7. Werkzeuge und Formen
Werkzeuge und Formen gehen erst mit restloser Zahlung in das Eigentum des Bestellers über. Soweit es sich um eine Anfertigung von Gegenständen nach Modellen oder Zeichnungen des Käufers handelt, haftet der Besteller für alle Ansprüche aus Schutzrechten Dritter und der für die von uns aufgewendeten Kosten. Wir bewahren die Werkzeuge und Formen sorgfältig auf und pflegen sie. Für Schäden, die trotz sachgemäßer Behandlung auftreten, haften wir nicht, tragen vielmehr nur diejenigen Kosten der Instandsetzung, die mit der Fertigung unmittelbar zusammenhängen. Die durch Abnutzung entstehenden Kosten
trägt der Besteller.

8. Zahlungsbedingungen
Unsere Lieferungen sind, soweit nichts anderes vereinbart wird, innerhalb von 30 Tagen netto ab Rechnungsdatum zahlbar. Wir sind berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen, wenn der Besteller die Zahlungsbedingungen nicht einhält oder Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden beeinträchtigen. Nach angemessener Fristsetzung sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

9. Auftragsbestätigung
Alle Bestellungen, Abreden, Zusicherungen usw. einschließlich derjenigen unserer Vertreter, bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.

10. Verpackung
Die Ware wird mangels besonderer Weisungen in branchenüblicher Weise verpackt. Die Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet und nicht zurückgenommen.

11. Lieferung und Gefahrenübergang
Zu Teillieferungen sind wir berechtigt; sie gelten als selbständiges Geschäft. Mit der Übergabe an den Besteller, die Bahn, den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen unseres Werkes, geht die Gefahr in jedem Falle,
auch bei frachtfreier Lieferung, auf den Besteller über.

12. Eigentumsvorbehalt
Alle Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum geht auf den Besteller erst nach Bezahlung seiner gesamten Verbindlichkeiten aus seiner Geschäftsverbindung mit REINER® über. Dies gilt auch dann, wenn der Kaufpreis für bestimmte von dem Besteller bezeichnete Warenlieferungen bezahlt worden ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung unserer Saldoforderung. Falls Wechsel oder Schecks in Zahlung gegeben werden, gilt erst die Einlösung als Tilgung. Die Forderungen des Bestellers aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltswaren werden bereits jetzt an uns abgetreten und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach der Verarbeitung weiterverkauft wird. Die abgetretenen Forderungen dienen zu unserer Sicherung nur in Höhe des Wertes der jeweils verkauften Vorbehaltswaren.

13. Gewährleistung
REINER® gewährleistet, dass der Liefergegenstand nicht mit Mängeln behaftet ist und die gegebenenfalls garantierte Beschaffenheit aufweist. Mängel am Produkt verursacht durch höhere Gewalt sind ausgeschlossen. Die Verjährungsfrist für Sachmängel-Ansprüche beginnt mit dem Tag der Ablieferung und beträgt 12 Monate. Voraussetzung für die Gewährleistung ist der bestimmungsgemäße Gebrauch und eine – bezogen auf das jeweilige Gerät – normale Beanspruchung, sowie eine vorbeugende, turnusmäßige Wartung, soweit diese für den Liefergegenstand technisch geboten ist. Die Gewährleistung schließt nicht ein Störungsbeseitigungen wegen schlechtem Belegmaterial, falschen Tintenpatronen, falscher Gerätehandhabung, unsachgemäße Reparaturversuche des Kunden oder Beschädigungen beim Gerätetransport und Schäden durch Fremdkörper. Für von uns gelieferte Software gilt die Gewährleistung nur für das aktuelle und freigegebene Release. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Mängel und/oder Schäden, die insbesondere zurückzuführen sind auf unsachgemäßen Gebrauch, betriebsbedingte Abnutzung und üblichen Verschleiß, Bedienungsfehler und Fahrlässigkeit des Kunden beim Umgang mit dem Liefergegenstand etc. Ist mit REINER® ein Wartungsvertrag abgeschlossen, werden Mängel nach berechtigter und rechtzeitiger Mängelrüge vor Ort beseitigt. Liegt kein Wartungsvertrag zugrunde, erfolgt die Mängelbeseitigung nach berechtigter und rechtzeitiger Mängelrüge und kostenfreier Einsendung des Vertragsgegenstandes in die REINER®-Kunden-dienstzentrale in Furtwangen. Schlägt die Nachbesserung fehl und sind weitere Nachbesserungsversuche nicht zumutbar, können die gesetzlichen Gewährleistungs-rechte geltend gemacht werden. Lassen sich mitgeteilte Mängel bei Überprüfung nicht feststellen, trägt der Besteller die Kosten der Überprüfung. Dies gilt auch, wenn Fehler zwar festgestellt werden können, aber auf fehlerhafte Bedienung oder auf Störungen zurückzuführen sind, die wir nicht zu vertreten haben.

14. Haftung
Der Auftragnehmer haftet für von ihm verursachte Schäden nach den gesetzlichen Bestimmungen in den Fällen des groben Verschuldens (Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit), ferner bei Übernahme einer Garantie, bei einer vom Auftragnehmer zu vertretenden Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie in den Fällen eines vom Auftragnehmer zu vertretenden Unvermögens bzw. einer von ihm zu vertretenden Unmöglichkeit. Verletzt der Auftragnehmer mit einfacher Fahrlässigkeit eine Kardinalpflicht oder eine vertragswesentliche Pflicht, ist seine Ersatzpflicht auf den vertragstypischen, unvorhersehbaren Schaden begrenzt. In allen anderen Fällen der Haftung sind Schadensersatzansprüche gegen den Auftragnehmer wegen der Verletzung einer Pflicht aus dem Schuldverhältnis sowie wegen unerlaubter Handlung ausgeschlossen, so dass der Auftragnehmer insoweit nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Auftraggebers haftet.

15. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Furtwangen/Schwarzwald. Gerichtsstand für beide Teile ist Donaueschingen. Für vertragliche Beziehungen gilt deutsches Recht.

16. Schlussbestimmungen
Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein, so hat dieses keine Auswirkungen auf die übrigen Bestimmungen. Eine eventuell unwirksame Bestimmung ist so auszulegen, dass sie in wirksamer Form dem beabsichtigten Zweck am nächsten kommt.